Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: EGZPO § 26 Nr. 8; BGB § 409 Satz 1
Instanzenzug: LG Bielefeld 6 O 287/04 vom OLG Hamm 22 U 179/05 vom
Gründe
I.
Mit notariellem Vertrag vom kauften der Kläger und dessen Ehefrau, die Drittwiderbeklagte, von der Beklagten zu 1 eine Wohnung in einem Objekt in H. .
Der Kläger hat die Beklagte zu 1 und deren persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 2, auf Zahlung in Höhe von 121.661,00 € zzgl. Zinsen verklagt und die gerichtliche Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden beantragt und vorgetragen, dass die Drittwiderbeklagte ihre Ansprüche gegen die Beklagten an ihn abgetreten habe.
Die Beklagten haben gegen die Drittwiderbeklagte eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag erhoben, dass dieser keine Schadensersatzansprüche aus dem notariellen Kaufvertrag vom zustehen. Die Drittwiderbeklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Drittwiderklage stattgegeben. In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Drittwiderbeklagte nicht dargetan hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmte Grenze von 20.000 € übersteigt.
1. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist von dem Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, das dabei weder an die Angaben der Parteien noch an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden ist (, NJW-RR 2005, 1011). Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Frist für die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur die Zulassungsgründe, sondern auch darzulegen, dass er mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der diese Wertgrenze übersteigt (Senat, Beschl. v. , V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; , BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4 - std. Rspr.).
2. An dieser Darlegung fehlt es. Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist insoweit allein auf den Beschluss des Berufungsgerichts, das den Streitwert für die Berufungsinstanz nach dem Zahlungs- und dem Feststellungsantrag des Klägers bestimmt hat. Das ist jedoch nicht die Beschwer, die die Drittwiderbeklagte in einem Revisionsverfahren geltend machen will und kann.
a) Richtig ist zwar, dass der Gegenstandswert einer negativen Feststellungsklage sich nach dem Wert des geleugneten Anspruchs bestimmt (BGHZ 2, 276, 277; Senat, Beschl. v. , V ZR 4/70, NJW 1970, 2025); dabei sind - anders als bei der positiven Feststellungsklage des Gegners - keine Abzüge im Hinblick auf die Ungewissheit einer Verfolgung und Durchsetzung des Anspruchs vorzunehmen (Senat, Beschl. v. , V ZR 4/70, aaO). Die Beschwer der Drittwiderbeklagten kann hier jedoch nicht nach dem Wert der Ansprüche bestimmt werden, die der Kläger verfolgt hat.
aa) Mit Recht wendet die Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde ein, dass die Beschwer der Drittwiderbeklagten nicht nach dem Wert des eingeklagten Anspruchs zu bestimmen ist, wenn der Beklagte die negative Feststellungsklage als (isolierte) Drittwiderspruchsklage gegen einen Dritten erhoben hat, der sich eines eigenen Anspruchs gegen den Beklagten nicht berühmt hat. In diesen Fällen wird der Drittwiderbeklagte durch das der negativen Feststellungsklage stattgebende Berufungsurteil nicht spürbar belastet (vgl. , Rdn. 2 - veröffentlicht in juris).
So ist es hier. Die Nichtzulassungsbeschwerde selbst verweist dazu auf den Vortrag der Drittwiderbeklagten in den Tatsacheninstanzen, mit dem diese ihre Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Drittwiderklage damit begründet hat, dass die Abtretung der geltend gemachten Ansprüche an den Kläger unstreitig sei und sie sich keines Anspruchs gegen die Beklagten berühme.
bb) Schließlich kann die Beschwer, deren Beseitigung die Drittwiderbeklagte in einem Revisionsverfahren anstrebt, nicht (mehr) in der Entscheidung über den eingeklagten Anspruch liegen, nachdem die erstinstanzliche Abweisung der Klage durch die Rücknahme der Berufung des Klägers rechtskräftig geworden ist. Die Drittwiderbeklagte muss die rechtskräftige Abweisung des abgetretenen Anspruchs nach § 409 Satz 1 BGB gegen sich gelten lassen, weil sie - indem sie sich in dem Rechtsstreit auf die Abtretung berufen hat - diese den Beklagten auch angezeigt hat.
Die Nichtzulassungsbeschwerde will folglich in einem Revisionsverfahren nicht eine andere Entscheidung in der Sache erreichen, sondern macht unter Bezugnahme auf die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge in erster Linie geltend, dass eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung ihr gegenüber gar nicht habe ergehen dürfen, weil die Drittwiderklage unzulässig gewesen sei und diese daher richtigerweise durch Prozessurteil habe zurückgewiesen werden müssen, was nunmehr in einem Revisionsverfahren nachgeholt werden soll.
3. Die in einem Revisionsverfahren zu beseitigende Beschwer der Drittwiderbeklagten kann mithin nur darin bestehen, dass statt eines Prozessurteils ihr gegenüber eine nach Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässige Sachentscheidung ergangen ist. Zum Wert dieser Beschwer ist nichts vorgetragen, und es fehlen dem Senat auch greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Wert der in dem Revisionsverfahren geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigen könnte.
III.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte mit 5.000 € bemessen.
Fundstelle(n):
VAAAC-70789
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein