BMF - IV C 3 -InvZ 1015/07/0002 BStBl 2008 I S. 370

Gewährung von Investitionszulage nach demInvZulG 2007;
Übergang von der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 zur Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008)

Die Abgrenzung der nach dem InvZulG 2007 begünstigten Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen sowie des Beherbergungsgewerbes untereinander und von den übrigen Wirtschaftszweigen erfolgt mangels einer eigenen Begriffsbestimmung nach ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnisse der Wirtschaftszweige, in denen die Einschätzung der Wirtschaft über die Zuordnung von Tätigkeiten zu Wirtschaftsbereichen dokumentiert ist. Auch wenn die Verzeichnisse überwiegend statistischen Zwecken dienen, stellen sie eine Grundsystematik aller Wirtschaftszweige dar, bei der die Erkenntnisse fachlich kompetenter Gremien über die Gruppierungen wirtschaftlicher Institutionen verwertet worden sind (ständige Rechtsprechung, z.B.  (BStBl 2005 II S. 497) und vom BFH/NV 2007 S. 1187). Die Einordnung der Betriebe ist dabei nach der jeweils gültigen Klassifikation der Wirtschaftszweige vorzunehmen, denn nur die Anwendung der jeweils aktuellen harmonisierten Kriterien zur Festlegung der zulageberechtigten Unternehmen gewährleistet eine – ggf. einer europarechtlichen Kontrolle standhaltende – zielgenaue nationale Wirtschaftsförderung.

Zum veröffentlicht das Statistische Bundesamt eine neue Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Die gegenüber der WZ 2003 geänderten Zuordnungsmerkmale der WZ 2008 sind unter intensiver Beteiligung von Datennutzern und Datenproduzenten in Verwaltung, Wirtschaft, Forschung und Gesellschaft entwickelt worden. Sie berücksichtigt die Vorgaben der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung des InvZulG 2007 Folgendes:

Eine Umgruppierung des Betriebs zu einem nicht begünstigten Wirtschaftszweig aufgrund neuer statistischer Verzeichnisse darf sich aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht auf bereits getroffene Investitionsentscheidungen auswirken. Daher wird für die Beurteilung der Betriebe nach dem InvZulG 2007 die WZ 2008 erst für solche Erstinvestitionsvorhaben Anwendung finden, mit denen der Investor nach dem beginnt.

Eine Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), ist auf der Internetseite des Statistischen Bundesamts veröffentlicht. Auf dieser Seite steht auch ein Umsteigeschlüssel zur WZ 2003 zur Ansicht und zum Abruf bereit. Erläuterungen zu den einzelnen Tätigkeiten liegen gegenwärtig noch nicht vor.

Die nach dem Investitionszulagengesetz 2007 begünstigten Betriebe sind in der WZ 2008 wie folgt aufgeführt:

Das verarbeitende Gewerbe in Abschnitt C Abteilungen 10 bis 33.

Die produktionsnahen Dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 9 InvZulG 2007:

  1. Datenverarbeitung und Datenbanken in Abschnitt J Abteilungen 58 (Verlagswesen), 62 (Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie) und 63.1 (Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale),

  2. Forschung und Entwicklung in Abschnitt M Abteilung 72,

  3. Markt- und Meinungsforschung in Abschnitt M Abteilung 73 Gruppe 73.2

  4. Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung in Abschnitt M Abteilung 71 Gruppe 71.1 Klasse 71.12 Unterklasse 71.12.1,

  5. Ingenieurbüros für technische Fachplanung in Abschnitt M Abteilung 71 Gruppe 71.1 Klasse 71.12 Unterklasse 71.12.2,

  6. Büros für Industrie-Design in Abschnitt M Abteilung 71 Gruppe 71.1 Klasse 71.12 Unterklasse 71.12.2,

  7. die technische, physikalische und chemische Untersuchung in Abschnitt M Abteilung 71 Gruppe 71.2,

  8. Werbung in Abschnitt M Abteilung 73 Gruppe 73.1 sowie

  9. fotografisches Gewerbe in Abschnitt M Abteilung 74 Gruppe 74.2 Klasse 74.20 Unterklasse 74.20.1.

Das Beherbergungsgewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 10 InvZulG 2007:

  1. Betriebe der Hotellerie in Abschnitt 1 Abteilung 55 Gruppe 55.1

  2. Jugendherbergen und Hütten in Abschnitt 1 Abteilung 55 Gruppe 55.2 Klasse 55.20 Unterklasse 55.20.4

  3. Campingplätze in Abschnitt I Abteilung 55 Gruppe 55.3 und

  4. Erholungs- und Ferienheime in Abschnitt I Abteilung 55 Gruppe 55.2 Klasse 55.20 Unterklasse 55.20.1.

Für Investitionsvorhaben, die vor dem begonnen werden und für dazugehörende Einzelinvestitionen, die nach dem abgeschlossen werden, hat der Übergang von der WZ 2003 zur WZ 2008 allein keine Auswirkungen auf die Investitionszulage und auf die Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen.

Beispiel:

Ein Recyclingbetrieb beginnt im Jahr 2008 mit der Errichtung einer neuen Betriebsstätte im Fördergebiet. Das Gebäude wird im Jahr 2008 fertig gestellt, ein Teil der Maschinen wird im Oktober 2008 bestellt und im Januar 2009 geliefert, weitere neue Maschinen werden im Januar 2009 bestellt und im Mai 2009 geliefert. Nach der WZ 2008 gehört der Betrieb nicht mehr zu einem begünstigten Wirtschaftszweig. Der Betrieb gilt für das gesamte Investitionsvorhaben als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes.

Gehört ein Betrieb nach der WZ 2008 erstmals zu einem begünstigten Wirtschaftszweig, ist diese Einordnung nach der WZ 2008 bereits für solche Investitionsvorhaben vorzunehmen, die nach dem begonnen werden.

Die beigefügte Anlage enthält eine Übersicht über die

  • Wirtschaftszweige, die bisher den begünstigten Wirtschaftszweigen zugeordnet waren und nach der WZ 2008 zu keinem begünstigten Wirtschaftszweig mehr gehören,

  • Wirtschaftszweige, die von einem begünstigten Wirtschaftszweig in einen anderen begünstigten Wirtschaftszweig wechseln,

  • Wirtschaftszweige, die von einem bisher nicht begünstigten Wirtschaftszweig in einen begünstigten Wirtschaftszweig wechseln.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht werden.


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WZ 2003
Inhalt
WZ 2008
Wirtschaftszweige, die bisher den begünstigten Wirtschaftszweigen zugeordnet waren und nach der WZ 2008 zu
keinem begünstigten Wirtschaftszweig mehr gehören
 
Wechsel vom bisher begünstigten verarbeitenden Gewerbe zu einem ausgeschlossenen Wirtschaftszweig
ex
17.40.4
Reparatur von Zelten
ex
95.29.0
ex
20.30.1
Einbau selbst hergestellter Ausbauelemente o.Ä. aus Holz
ex
43.32.0
ex
20.30.1
Errichtung serienmäßig vorgefertigter Dachstühle aus Holz
ex
43.91.2
ex
20.30.2
Errichtung selbst hergestellter Fertigteilbauten aus Holz
ex
41.20.2
 
22.14.1
Verlegen von bespielten Tonträgern
ex
59.20.2
ex
23.30.0
Sammlung radioaktiver Abfälle
ex
38.12.0
ex
23.30.0
Behandlung, Beseitigung und Lagerung radioaktiver Abfälle
ex
38.22.0
ex
24.15.0
Kompostierung organischer Abfälle
ex
38.21.0
ex
25.23.0
Errichtung von selbst hergestellten Gebäuden aus Kunststoffen
ex
41.20.2
ex
25.23.0
Einbau selbst hergestellter Ausbauelemente aus Kunststoffen
ex
43.32.0
ex
28.11.1
Errichtung von selbst vorgefertigten Metallgebäuden
ex
41.20.2
ex
28.12.0
Einbau selbst hergestellter Ausbauelemente aus Metall
ex
43.32.0
ex
28.52.3
Hufschmieden (Beschlagschmieden)
ex
01.62.0
ex
29.22.0
Einbau, Reparatur und Instandhaltung von Aufzügen und Rolltreppen
ex
43.29.9
ex
29.32.2
Reparatur von Rasenmähern
ex
95.22.0
ex
29.41.0
Reparatur von elektrischen Hecken-, Grasscheren und Rasenkantenschneider
ex
95.22.0
ex
29.56.4
Reparatur von Schneefräsen, Laubbläsern und Trimmern
ex
95.22.0
ex
32.20.0
Reparatur von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik
ex
95.12.0
ex
34.20.0
Umbau, Tuning von Kraftwagen
ex
45.20.4
ex
36.11.1
Bespannung und Polsterung von Polstermöbeln
ex
95.24.0
ex
36.11.2
Reparatur von Sitzmöbeln
ex
95.24.0
ex
36.12.1
Reparatur von Büromöbeln
ex
95.24.0
ex
36.12.2
Reparatur von Ladenmöbeln
ex
95.24.0
ex
36.13.0
Reparatur von Küchenmöbeln
ex
95.24.0
ex
36.14.1
Reparatur von Esszimmer- und Wohnzimmermöbeln
ex
95.24.0
ex
36.14.2
Reparatur von Schlafzimmermöbeln
ex
95.24.0
ex
36.14.3
Reparatur von Möbeln a.n.g
ex
95.24.0
ex
36.30.0
Reparatur von Musikinstrumenten (ohne Orgeln und historische Musikinstrumente)
ex
95.29.0
ex
36.40.0
Reparatur von Sportgeräten
ex
95.29.0
ex
37.10.1
Mechanisches Zerlegen von Schiffs- und Fahrzeugwracks und anderen Altwaren aus Eisen oder Stahl
ex
38.31.0
ex
37.10.1
Sonstiges Recycling von Altmaterialien und Reststoffen aus Eisen oder Stahl
ex
38.32.0
ex
37.10.2
Mechanisches Zerlegen von Fahrzeugwracks und anderen Altwaren aus NE-Metallen
ex
38.31.0
ex
37.10.2
Sonstiges Recycling von Altmaterialien und Reststoffen aus NE-Metallen
ex
38.32.0
 
37.20.1
Recycling von textilen Altmaterialien und Reststoffen
ex
38.32.0
 
37.20.2
Recycling von Altmaterialien und Reststoffen aus Papier, Karton und Pappe
ex
38.32.0
 
37.20.3
Recycling von Altmaterialien und Reststoffen aus Glas
ex
38.32.0
 
37.20.4
Recycling von Altmaterialien und Reststoffen aus Kunststoffen
ex
38.32.0
 
37.20.5
Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen
ex
38.32.0
  
 
 
 
 
Wechsel von den bisher begünstigten produktionsnahen Dienstleistungen zu einem ausgeschlossenen Wirtschaftszweig
ex
72.40.0
Ausstrahlung von Internet-Radiosendungen
ex
60.10.0
ex
72.40.0
Ausstrahlung von Internet-Filmbeiträgen
ex
60.20.0
ex
72.50.0
Instandhaltung und Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen
 
95.11.0
 
Wirtschaftszweige, die von einem begünstigten Wirtschaftszweig in einen anderen begünstigten Wirtschaftszweig
wechseln
 
Wechsel verarbeitendes Gewerbe zu produktionsnahen Dienstleistungen
ex
22.11.1
Verlegen von Büchern
ex
58.11.0
ex
22.11.1
Verlegen von Katalog- und Jahrbuchveröffentlichungen
ex
58.12.0
 
22.11.2
Verlegen von Telefon- und Adressbüchern
ex
58.12.0
 
22.12.1
Verlegen von Tageszeitungen
ex
58.13.0
 
22.12.2
Verlegen von Wochen- und Sonntagszeitungen
ex
58.13.0
 
22.13.1
Verlegen von Fachzeitschriften
ex
58.14.0
 
22.13.2
Verlegen von allgemeinen Zeitschriften
ex
58.14.0
 
22.13.3
Verlegen von sonstigen Zeitschriften
ex
58.14.0
 
22.14.2
Verlegen von Musikalien
ex
59.20.3
 
22.15.0
Sonstiges Verlagswesen (ohne Software)
ex
58.19.0
ex
22.22.0
Verlegen von Verkaufskatalogen, Werbematerial, Briefmarken, Schecks, Banknoten usw.
ex
58.19.0
ex
30.02.0
Einrichten von Arbeitsplatzrechnern
ex
62.09.0
Wechsel produktionsnahe Dienstleistungen zum verarbeitenden Gewerbe
ex
72.50.0
Reparatur von Büromaschinen
ex
33.12.0
 
Wechsel zwischen verschiedenen produktionsnahen Dienstleistungen
ex
72.30.1
Mikroverfilmung
ex
74.20.1
 
 
 
 
 
Wirtschaftszweige, die von einem bisher nicht begünstigten Wirtschaftszweig in einen begünstigten
Wirtschaftszweig wechseln
Wechsel von bisher nicht begünstigten Wirtschaftszweigen zum verarbeitenden Gewerbe
ex
01.41.1
Aufbereitung von verderblichen Früchten und Gemüse; Schälen und Schneiden von Gemüse; Herstellung
von frischem Salat
ex
10.39.0
ex
51.31.0
Schälen und Schneiden von Gemüse; Herstellung von Fertigsalat
ex
10.39.0
ex
01.13.3
Herstellung von Olivenöl aus selbsterzeugten Oliven
ex
10.41.0
ex
14.40.0
Herstellung von Tafelsalz (ohne Gewinnung von Salz)
ex
10.84.0
ex
01.13.1
Herstellung von Spirituosen aus selbsterzeugtem Obst
ex
11.01.0
ex
51.34.2
Verschneiden von Spirituosen
ex
11.01.0
ex
01.13.2
Herstellung von Wein aus selbsterzeugten Trauben
ex
11.02.0
ex
51.34.2
Verschneiden von Wein
ex
11.02.0
ex
01.13.1
Herstellung von Wein aus selbsterzeugtem Obst
ex
11.03.0
ex
52.74.2
Beflocken und Bedrucken von Textilien (Sofortservice)
ex
13.30.0
ex
02.01.0
Herstellung von Holzpfählen und Pflöcken
ex
16.10.0
 
Wechsel von bisher nicht begünstigten Wirtschaftszweigen zum Behergerbungsgewerbe
ex
55.23.6
Appartementhotels (nicht als Hotels garnis betrieben)
ex
55.10.1
ex
55.23.6
Appartementhotels (als Hotels garnis betrieben)
ex
55.10.2
 
Wechsel von bisher nicht begünstigten Wirtschaftszweigen zu den produktionsnahen DL
ex
92.40.2
Tätigkeiten von Fotojournalistinnen und Fotojournalisten
ex
74.20.1

BMF v. - IV C 3 -InvZ 1015/07/0002

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 370
DB 2008 S. 379 Nr. 8
SJ 2008 S. 15 Nr. 5
StB 2008 S. 66 Nr. 3
StBW 2008 S. 8 Nr. 4
StC 2008 S. 14 Nr. 3
WPg 2008 S. 223 Nr. 5
FAAAC-70764