1. § 9 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG sind durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geändert bzw. erweitert worden
mit der Folge, dass bei allen Umsätzen, die unter die GrEStG fallen und bei denen auf die Steuerbefreiung verzichtet worden
ist, gem. § 13b Abs. 2 UStG der Erwerber - sofern Unternehmer - Schuldner der USt ist.
2. Die für einen kurzen Übergangszeitraum fortgewährte Anwendung des ausgelaufenen Umsatzsteuerrechts bedingt auch eine Fortgeltung
der Rechtsgrundsätze, die zur Höhe der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei ust-pflichtigen Grundstücksumsätzen
aufgestellt wurden.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 556 Nr. 7 AAAAC-70676
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FG Münster, Urteil v. 19.11.2007 - 8 K 3267/05 GrE
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