Nichtgewährung des Vorsteuerabzugs bei einem Umsatzsteuerkarussell
Leitsatz
1. Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem
Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine „Mehrwertsteuerhinterziehung” mündet, verliert er sein Recht auf den Vorsteuerabzug.
2. Je näher die Verbindung zum Missing-Trader ist, desto wahrscheinlicher ist eine Kenntnis von der Einbindung in eine „Mehrwertsteuerhinterziehung”.
3. Die Beteiligung an einer „Mehrwertsteuerhinterziehung” erfordert nicht eine strafbare Steuerhinterziehung nach nationalem
Recht; insoweit ist lediglich erforderlich, dass eine bewusste Pflichtwidrigkeit vorliegt.
4. Bei der Beschäftigung eines bösgläubigen Arbeitnehmers sind Vorsteuern aus einem betrügerischen Umsatzsteuerkarussell nicht
zum Abzug zuzulassen.
5. Die Versagung des Vorsteuerabzugs beim Missing-Trader stellt keinen Verstoß gegen das umsatzsteuerliche Neutralitätsprinzip
dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 449 Nr. 7 EFG 2008 S. 574 Nr. 7 UStB 2008 S. 191 Nr. 7 BAAAC-70667
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.10.2007 - 12 K 160/04
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