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FG München 11.09.2007 6 K 5354/04, NWB direkt 7/2008 S. 5

Einigung über die Einkunftshöhe im Steuerstrafprozess entfaltet keine steuerrechtliche Bindungswirkung

Die dem strafgerichtlichen Verfahren letztlich zugrunde gelegten Beträge können nicht für das Besteuerungsverfahren übernommen werden, wenn sich die Beteiligten im Rahmen einer strafprozessualen tatsächlichen Verständigung auf bestimmte Werte geeinigt haben, die nicht im Einzelnen ermittelt wurden. Eine solche Einigung hat nur Auswirkung auf den Strafprozess und diente vor allem der Beschleunigung dieses Verfahrens. Steuerrechtlich hat diese Verständigung keine Bindungswirkung. Erforderlich wäre gewesen, dass auf Seiten der Finanzbehörde ein Amtsträger beteiligt ist, der zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugt ist. Dies war vorliegend nicht gegeben.

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