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FG Hessen 27.08.2007 3 K 3267/02 , NWB direkt 7/2008 S. 4

Darlehensvertrag mit im Ausland lebenden Angehörigen

Darlehen mit nahen Angehörigen sind der Besteuerung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerrechtlich wirksam abgeschlossen sind. Außerdem müssen sie klar und eindeutig vereinbart und auch anhand der tatsächlichen Durchführung einwandfrei von einer Unterhaltsgewährung oder verschleierten Schenkung abgrenzbar sein. Hat der Steuerpflichtige hinsichtlich dargestellter Diskrepanzen bei der Darlehensauszahlung keine nachvollziehbare Erklärung geben können und ist der dargestellte Vorgang nach der allgemeiner Lebenserfahrung ein außergewöhnlicher Vorgang, zum Beispiel die Übergabe von Bargeld in Höhe von 200 000 DM, reicht eine eidesstattliche Versicherung eines Angehörigen, die Auszahlung des Gelds sei in seinem Beisein erfolgt, regelmäßig nicht aus, um die Darlehensgewährung nachzuweisen. W...

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