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Aufteilung von Steuerschulden aus einem geänderten Steuerbescheid
Lässt sich für Steuerrückstände, die aus einer geänderten Steuerfestsetzung herrühren ein Aufteilungsmaßstab nach § 273 Abs. 1 AO nicht ermitteln, weil die fiktiven getrennten Veranlagungen bei keinem der Gesamtschuldner zu einem Mehrbetrag führen, so ist auf den allgemeinen Aufteilungsmaßstab nach § 270 Satz 1 zurückzugreifen.