Bayerisches Landesamt für Steuern - EZ 1160 - 3 St 32/St 33

Keine Eigenheimzulage für nach dem erworbene/hergestellte Folgeobjekte

Die Eigenheimzulage wurde zum (Bauantrag/Kaufvertrag nach dem ) abgeschafft. Eine Förderung kommt nur mehr für solche Objekte in Betracht, bei denen im Herstellungsfall der Baubeginn (in der Regel der Antrag auf Baugenehmigung) bzw. im Erwerbsfall das obligatorische Rechtsgeschäft (in der Regel der notarielle Kaufvertrag) vor dem erfolgte. Dies gilt auch für Folgeobjekte gem. § 7 EigZulG.

Das Folgeobjekt i.S.d. § 7 EigZulG ist ein eigenständiges Objekt. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage sind daher für das Folgeobjekt eigenständig zu prüfen (vgl. Rz. 43 des BStBl 2005 I S. 305, 312). Demnach ist die Anwendung der Folgeobjektregelung für Wohnungen, bei denen der Bauantrag oder Kaufvertrag nach dem datiert, ausgeschlossen.

Beispiel:

A erwirbt in 2004 eine ETW in X-Stadt. Aus beruflichen Gründen zieht er in 2006 nach Z-Stadt um. Seine bisherige Wohnung veräußert er in 2006 und erwirbt 2007 eine ETW in Z-Stadt.

A erhält für die ETW in X-Stadt 3 Jahre Eigenheimzulage (2004 – 2006). Grundsätzlich würde ihm für die verbleibenden 5 Jahre des 8-jährigen Förderzeitraums die Folgeobjektregelung gem. § 7 EigZulG zustehen. Nachdem das Folgeobjekt (ETW in Z-Stadt) nach dem erworben wurde, kommt eine Förderung für das Folgeobjekt nicht in Betracht.

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Fundstelle(n):
ZAAAC-70445