OFD Frankfurt/M. - S 2723 A - 27 - St 53

Steuerbefreiung einer Unterstützungskasse nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG Steuerliche Beurteilung der betrieblichen Altersversorgung

Bezug:

1. Vererbbarkeit von Ansprüchen aus der Hinterbliebenenversorgung

Nach § 4d EStG ist der Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse nur dann zulässig, wenn im Falle der Hinterbliebenenversorgung der Leistungsempfänger der Hinterbliebene selbst ist. Sind demzufolge andere Personen Leistungsempfänger entfällt der Betriebsausgabenabzug. Er entfällt allerdings nur für diese letzteren Fälle. Eine Infizierung auf die Fälle, bei denen die Zahlungen an die Hinterblieben geleistet werden, erfolgt nicht. Demzufolge sind die Zuwendungen des Trägerunternehmens gemäß § 4d EStG nur quotal um die an den Bilanzstichtagen für erkennbar ohne potentielle Hinterbliebene lebenden Personen zu kürzen. Diese anteiligen Aufwendungen stellen keine solche im Sinne der betrieblichen Altersversorgung dar und sind deshalb nicht zum Abzug zuzulassen.

2. Versorgungszusagen an Personen vor Vollendung des 28. Lebensjahres

Die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs gem. § 4d EStG beim Trägerunternehmen soll Manipulationen verhindern. Das Trägerunternehmen einer U-Kasse soll grundsätzlich nicht mehr Betriebsausgaben im Rahmen des § 4d abziehen dürfen, als bei einer als Rückstellung abgebildeten Direktzusage im Rahmen des § 6a EStG zulässig wäre. Nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG ist die Zuführung zur Pensionsrückstellung – also Aufwand für die Altersversorgung – nur für mindestens 28-jährige Leistungsanwärter zulässig. Die Bildung einer Pensionsrückstellung für unter 28-jährige Leistungsanwärter hat indessen keine Totalkürzung des insoweit überhöhten Aufwands nach § 6a EStG zur Folge.

Analog der Behandlung bei der Vererbbarkeit von Ansprüchen aus der Hinterbliebenenversorgung kann deshalb auch bei Versorgungszusagen an Personen unter 28 Jahren von einer isolierten Betrachtungsweise ausgegangen werden. Demzufolge kommt es hierbei nicht zu einer Infektion des gesamten Betriebsausgabenabzugs nach § 4d EStG, d.h. der Abzug wird zwar quotal eingeschränkt, nicht jedoch vollständig versagt.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2723 A - 27 - St 53

Fundstelle(n):
YAAAC-70415