Ausstellung von Steuerbescheinigungen bei im Ausland verwahrten inländischen Aktien
Zu der Frage, wie inländische Anteilseigner die für die Verwirklichung eines Anrechnungsguthabens erforderliche Steuerbescheinigung erlangen können, wenn ihre inländischen Aktien in einem ausländischen Wertpapierdepot verwahrt werden, weist die OFD aus gegebenem Anlass nochmals auf die Regelungen im ( BStBl 2002 I S. 1338 ff. Tz. 24 – 26) hin.
Demnach besteht die Möglichkeit, dass ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilseigners ausstellt, wenn ein anderes Kreditinstitut in Vertretung des Anteilseigners eine auf dessen Namen lautende Steuerbescheinigung beantragt hat. Die Steuerbescheinigung ist von dem ausstellenden Kreditinstitut nach § 45a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 und § 44a Abs. 6 EStG entsprechend zu kennzeichnen; sie muss außerdem erkennen lassen, welches Kreditinstitut die Gutschrift erhalten hat. Das gilt auch, wenn die Ausstellung von einem ausländischen Kreditinstitut beantragt worden ist.
Werden die Aktien von einer ausländischen Wertpapiersammelbank verwahrt, ist zur Ausstellung der Steuerbescheinigung nur das inländische Kreditinstitut berechtigt, dass der ausländischen Wertpapiersammelbank die Dividendengutschrift erteilt.
Weiterhin darf ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung an Anteilseigner, deren Aktien sich im Wertpapierdepot eines ausländischen Kreditinstituts befinden, nur ausstellen, wenn der Anteilseigner sich die Dividendenscheine von dem ausländischen Kreditinstitut aushändigen lässt und sie dem inländischen Kreditinstitut zur Einlösung vorlegt. Das inländische Kreditinstitut muss nach § 45a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 und § 44a Abs. 6 EStG die Steuerbescheinigung durch einen entsprechenden Hinweis kennzeichnen.
Legt der Anteilseigner die Dividendenscheine bei der ausschüttenden Körperschaft zur Einlösung vor oder beauftragt er das ausländische Kreditinstitut, die Dividendenscheine der ausschüttenden Körperschaft zur Einlösung vorzulegen, ist nur die ausschüttende Körperschaft verpflichtet und berechtigt, die Steuerbescheinigung auszustellen. Beantragt das ausländische Kreditinstitut in Vertretung des Anteilseigners bei der ausschüttenden Körperschaft, die Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilseigners auszustellen, muss die Bescheinigung erkennen lassen, welches ausländische Kreditinstitut die Gutschrift erhalten hat.
OFD Frankfurt/M. v. - S 2401 A - 22 - St 54
Fundstelle(n):
OAAAC-70414