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BSG 18.07.2007 B 12 P 4/06 R, NWB 7/2008 S. 50

Sozialversicherung | Kein Zuschlag zur Pflegeversicherung bei Stiefeltern

Die Erhebung des zusätzlichen Beitrags zur Pflegeversicherung für Stiefeltern ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt unabhängig davon, ob die Stiefelterneigenschaft vor oder nach Eintritt der Volljährigkeit der Stiefkinder begründet wurde. Seit dem wird bei Mitgliedern, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, in der sozialen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25 % der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben. Eltern sind von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn sie die Elterneigenschaft der beitragsabführenden Stelle nachweisen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben in ihrer Besprechung v. 15./ erklärt, dass bei Stiefeltern eine Elterneigenschaft dann vorliegt, wenn die Heirat ...

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