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KG 24.05.2007 8 U 193/06, NWB 7/2008 S. 49

Mietrecht | Wahrung der Schriftform bei fehlender Unterzeichnung nur eines von zwei AG-Vorständen

Das KG stellt in seinem Urteil v. - 8 U 193/06 klar, dass auch dann, wenn nur einer von zwei Vorständen einer AG für diese einen Mietvertrag unterzeichnet hat, das gesetzliche Schriftformerfordernis i. S. des § 126 BGB auch ohne entsprechenden Vertreterzusatz gewahrt werde. Insoweit sei offenkundig, dass der Vorstand nicht für sich selbst, sondern in Vertretung der AG unterzeichnet hat. – Anmerkung: Wenn aber von mehreren Vermietern/Mietern oder von mehreren Gesellschaftern einer GbR lediglich einer unterschreibt, ist zur Wahrung der Schriftform ein solcher Vertretungszusatz erforderlich, weil andernfalls nicht ersichtlich wäre, ob der Unterzeichnende die Unterschrift nur für selbst oder aber zugleich auch in Vertretung der anderen leistet (vgl. nur NWB XAAAC-06369).

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