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BFH 14.11.2007 XI R 48/06, NWB 7/2008 S. 45

Abgabenordnung | Information über Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting

Für die Frage, ob eine Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich bekannt geworden ist, kommt es auf den Kenntnisstand der Personen an, die innerhalb der Finanzbehörde nach dem behördeninternen Organisationsplan dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten. Diese Personen sind die organisatorisch zuständige Dienststelle. Die Pflicht der Dienststellen zur Zusammenarbeit und zum Erfahrungsaustausch ermöglicht keine Zurechnung von Tatsachen, die der einen Dienststelle bekannt sind, bei der anderen Dienststelle. Die Notwendigkeit, den für den Unterhaltsleistenden zuständigen Veranlagungsbezirk über den Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting zu informieren, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 22 Nr. 1a EStG. Einer besonderen schriftlichen Anweisung, dass dies (un...

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