BGH Beschluss v. - VII ZB 108/06

Leitsatz

[1] Das Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen (im Anschluss an , NZBau 2007, 373 = Rpfleger 207, 405).

Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht bereits gemäß § 89 Abs. 1 InsO unzulässig.

Hat der Schuldner in einer notariellen Urkunde die persönliche Haftung in der Weise übernommen, dass der jeweilige Gläubiger der Grundschuld ihn daraus in Anspruch nehmen kann, ist Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gläubigers grundsätzlich nur, wer sowohl Gläubiger des Anspruchs aus dem Schuldversprechen als auch der Grundschuld ist.

Gesetze: ZPO § 240; ZPO § 725; ZPO § 727 Abs. 1; InsO § 89 Abs. 1

Instanzenzug: AG Berlin-Charlottenburg 70 II 131/06 vom LG Berlin 52 T 90/06 vom

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen die Eheleute B. (im Folgenden: Schuldner) die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Die Schuldner haben sich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel gewandt.

Die Schuldner, die Eigentümer mehrerer Grundstücke waren, bewilligten am zur Urkunde des Notars B. die Eintragung einer brieflosen Grundschuld für die D.-Bank. Für die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des Grundschuldbetrags, einer einmaligen Nebenleistung und der jährlichen Zinsen übernahmen sie die persönliche Haftung. Insoweit ist in der notariellen Urkunde festgelegt, dass der jeweilige Gläubiger der Grundschuld sie aus dieser Haftung schon vor der Vollstreckung in den Grundbesitz und schon vor und unabhängig von einer Eintragung der Grundschuld im Grundbuch in Anspruch nehmen kann. Des Weiteren ist bestimmt, dass sich jeder Schuldner insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen unterwirft.

Am trat die D.-Bank neben der Grundschuld ihre Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme einschließlich der Zwangsvollstreckungsunterwerfung an die B.-Bank ab, die nach Verwertung und Löschung der Grundschuld am diese Ansprüche ihrerseits am an die Gläubigerin abtrat.

Am hat Notar B. der Gläubigerin unter Zurückziehung der ursprünglich erteilten Vollstreckungsklausel eine Ausfertigung der notariellen Urkunde vom zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen des persönlichen Anspruchs gegen die Schuldner erteilt. Diese haben dagegen Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht zurückgewiesen hat. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckungsklausel vom für unzulässig erklärt. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.

Über das Vermögen der Schuldner wurde am das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Sch. als Insolvenzverwalter bestellt.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat keinen Erfolg.

1. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter anstelle der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren Verfahrensbeteiligter kraft Amtes (vgl. , NJW 1997, 1445). Das Verfahren ist nicht nach § 240 ZPO unterbrochen. Der Senat hat bereits entschieden, dass diese Vorschrift bei Pfändungsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung keine Anwendung findet (, NZBau 2007, 373 = Rechtspfleger 2007, 405 = JurBüro 2007, 383). Nichts anderes hat für die die Zwangsvollstreckung vorbereitenden und sie erst ermöglichenden Maßnahmen, wie die Erteilung der Vollstreckungsklausel (Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., vor § 704 Rdn. 29), zu gelten.

2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

a) Das Landgericht ist der Auffassung, aus der vollstreckbaren Urkunde vom ergebe sich, dass die Schuldner die persönliche Haftung nur gegenüber dem jeweiligen Grundschuldgläubiger übernommen und sich nur diesem gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hätten.

Der Notar habe daher die Vollstreckungsklausel nicht zugunsten der Gläubigerin erteilen dürfen, da diese nicht nachgewiesen habe, dass sie als Grundschuldgläubigerin Rechtsnachfolgerin der D.-Bank geworden sei.

b) Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Meinung, die Vollstreckungsklausel sei zu Recht erteilt worden, da die Rechtsnachfolge der Gläubigerin hinsichtlich des Anspruchs aus der persönlichen Haftungsübernahme der Schuldner durch die vorgelegten Abtretungsurkunden nachgewiesen sei. Im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 ZPO könnten nur formelle Fehler der Vollstreckungsklausel gerügt werden. Die von den Schuldnern geltend gemachte fehlende Sachlegitimation der Gläubigerin sei als materiell-rechtliche Einwendung gegen den zu vollstreckenden Anspruch unzulässig.

c) Der Gläubigerin kann die beantragte vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom nicht erteilt werden.

aa) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist allerdings nicht bereits im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Insolvenzeröffnung gem. § 89 Abs. 1 InsO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist lediglich die Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen der Schuldner für die Dauer des Insolvenzverfahrens für den einzelnen Insolvenzgläubiger ausgeschlossen. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel als die Zwangsvollstreckung lediglich vorbereitende Maßnahme wird von dem Vollstreckungsverbot nicht erfasst (MünchKommInsO-Breuer, § 89 Rdn. 30; Braun/Kroth, InsO, 3. Aufl., § 89 Rdn. 3; Diederich Eckardt in Jaeger, InsO, § 89 Rdn. 55).

bb) Ob dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel während des laufenden Insolvenzverfahrens das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt und ob dies davon abhängt, ob die Gläubigerin ihre Forderung auch zur Tabelle angemeldet hat oder nicht, kann offen bleiben. Denn das Beschwerdegericht hat den Antrag bereits deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil die Gläubigerin nicht gem. § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen hat, Rechtsnachfolgerin der D.-Bank geworden zu sein.

(1) Ausweislich der Vollstreckungsklausel des Notars vom hat die Gläubigerin die Abtretung der Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme und der Zwangsvollstreckungsunterwerfung von der D.-Bank an die B.-Bank und von dieser an sich nachgewiesen. Dies qualifiziert sie nicht als Rechtsnachfolgerin der D.-Bank.

(2) Die Schuldner haben in der notariellen Urkunde die persönliche Haftung in der Weise übernommen, dass der jeweilige Gläubiger der Grundschuld sie daraus in Anspruch nehmen kann. Insoweit hat sich jeder Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Das Beschwerdegericht hat diese vertragliche Bestimmung dahingehend ausgelegt, dass die Schuldner damit die persönliche Haftung nur gegenüber dem jeweiligen Grundschuldgläubiger übernommen und sich auch nur insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden. Bei der betreffenden Regelung handelt es sich um eine in der notariellen Urkunde festgelegte Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Schuldner aus der persönlichen Haftung und für die sofortige Zwangsvollstreckung in deren gesamtes Vermögen (vgl. , WM 1999, 1616).

(3) Rechtsnachfolger der in der notariellen Urkunde genannten Gläubigerin kann daher nur derjenige sein, der nicht nur Gläubiger des Anspruchs aus dem Schuldversprechen, sondern auch gleichzeitig Gläubiger der Grundschuld ist. Dass Letzteres auf die Gläubigerin zutrifft, ergibt sich aus den vorgelegten Abtretungsurkunden nicht. Die Gläubigerin hat damit eine formelle Voraussetzung für die behauptete Rechtsnachfolge nicht nachgewiesen. Auf die Frage, ob im konkreten Fall die Abtretung der Ansprüche aus der persönlichen Haftung der Schuldner ohne gleichzeitige Abtretung der Grundschuld materiell-rechtlich wirksam ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
DNotZ 2008 S. 833 Nr. 11
NJW 2008 S. 918 Nr. 13
WM 2008 S. 411 Nr. 9
ZIP 2008 S. 527 Nr. 11
WAAAC-70031

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja