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Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme
(1) Die Jahresfrist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme (§ 72 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit § 56 Abs. 3 FGO) beginnt mit der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses zu laufen. (2) War für das Klageverfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt, beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses an den Bevollmächtigten zu laufen (Bezug: § 72 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 62 Abs. 3 Satz 5 FGO).
Praxishinweise: Der BFH stellt klar, dass nicht die Prozesshandlung „Klagerücknahme” die Frist anlaufen lässt, sondern erst die Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung (Einstellungsbeschluss). Zwar hat ein Einstellungsbeschluss nur deklaratorischen Charakter, doch ist er gleichwohl eine gerichtliche Entscheidung, die erst mit der Bekanntgabe an den Bevollmächtigten wi...