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Anfechtung von GmbH-Beschlüssen – Frist
Für Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH gilt nicht unbedingt die strenge Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG. Vielmehr gilt – fallweise – eine angemessene Frist, die sich an § 246 AktG orientiert, aber keinesfalls kürzer als einen Monat sein darf. Bei Überschreitung dieser Frist durch den Anfechtenden kommt es darauf an, ob ihn zwingende Umstände an einer früheren Klageerhebung gehindert haben. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung zum Fristbeginn, ist nicht auf den Zugang des Versammlungsprotokolls, sondern grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen. Hat ein Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen, muss er sich nicht nur über Beschlussergebnisse informieren, sondern auch deren Zustandekommen „als...