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Erhalt der Aufwandsrückstellungen?
Worum geht es?
Aufwandsrückstellungen dienen dem periodengerechten Erfolgsausweis, ganz im Sinne von Eugen Schmalenbach. Der Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes sieht nunmehr allerdings die Streichung dieser Rückstellungen in § 249 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 HGB vor.
Pro Hermann Sigle
Ein großes deutsches Unternehmen strebt einen Börsengang an. In einem Magazinbericht wird aber festgestellt, dass die hereinkommenden Geldmittel nicht etwa für ehrgeizige Zukunftsaktivitäten, sondern für die Nachholung von Instandhaltungsmaßnahmen und die Modernisierung von Produktionsanlagen dringend benötigt werden. Der Ertragsausweis war in den letzten Jahren dadurch verbessert, ein Kapitalanleger sollte sich aber dadurch nicht täuschen lassen.
Dabei heißt es doch immer, dass die IFRS-Standards dem Kapitalanleger bestmögliche Informationen liefern. Durch die Bildung von Aufwandsrückstellungen für unterlassene Reparaturen ließen sich Fehlinformationen vermeiden. Diese seit vielen Jahren in Deutschland bekannten Rückstellungen haben allerdings von Anfang an beim IASB keinen Gefallen gefunden. Es ist eben kein „Verpflichtungscharakter” im rechtlichen oder faktischen Sinn, der diesen Rückstellungen zugrunde ...