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Der Verkauf mit Rückgaberecht
I. Das Bilanzierungsobjekt
1. Rechtlich
Aufgrund der Marktmacht des Kunden, insbesondere auch im Konsumbereich, werden häufig Kaufverträge in letztlich unverbindlicher Form abgeschlossen. Unverbindlich deswegen, weil der Käufer – sei es von Gesetzes wegen, sei es aufgrund individueller Vereinbarung oder genereller Kulanz des Verkäufers – die (scheinbar) gekaufte Ware kostenlos wieder an den Verkäufer zurückgeben kann. Diese Vertragsgestaltung kann man als Kauf auf Probe, Kauf mit Rückgaberecht, Kauf zur Ansicht oder sonst wie bezeichnen – das Ergebnis ist immer das Gleiche: Der Verkäufer muss für einen gewissen Zeitraum die Rückgabe der (scheinbar verkauften) Ware gewärtigen. Bis dahin ist im Grunde genommen gar kein Kaufvertrag abgeschlossen worden.
In Rechtskategorien ausgedrückt kann es sich bei diesen Gestaltungen handeln um
einen aufschiebend bedingten Kauf: Die Bedingung liegt in der Erklärung des Käufers, wonach er die Ware behalten will; bis dahin ist der Vertrag nach § 158 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam;
einen auflösend bedingten Verkauf: Hier ist der Vertrag zunächst wirksam, wird aber mit der Rücktrittser...