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Bindung des Betriebserwerbers an ein Zwischenzeugnis
Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch im Falle eines zwischenzeitlich vollzogenen Betriebsübergangs (Inhaberwechsels), wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis noch vor dem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt.
Der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis war bis zum für kaufmännische Angestellte in § 73 HGB, für gewerbliche Arbeitnehmer in § 113 GewO und für andere Arbeitnehmer inS. 27 § 630 BGB geregelt. Seit dem ist § 109 GewO die maßgebliche Rechtsgrundlage für alle Arbeitnehmer (, BAGE 115 S. 130; , BAGE 108 S. 86).
Sowohl nach altem als auch nach neuem ...