Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Körperschaftsteuer | Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG
Nach der A/S 0166 A - St 34 1/St 34 2/St 35 8 gilt Folgendes: (I) Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG können grds. Gegenstand einer Verrechnungsstundung sein. Allerdings kommt eine Verrechnungsstundung frühestens dann in Betracht, wenn feststeht, wann mit der erstmaligen Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gerechnet werden kann. Einem Antrag auf Verrechnungsstundung wegen des Anspruchs auf Körperschaftsteuerguthaben kann vorerst nicht stattgegeben werden. Die erste Auszahlung erfolgt frühestens ab dem . Mit einer Erstattung ist daher nicht „in Kürze” zu rechnen. Nach Ergehen der Festsetzungsbescheide im Jahr 2008 richtet sich die Möglichkeit einer Verrechnungsstundung weiterhin danach, ob die jeweilige Rate in Kürze fällig wird...