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Kraftfahrzeugsteuer: Rückwirkende Besteuerung von Wohnmobilen
Es bestehen keine ernstlichen (verfassungsrechtlichen) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Gesetzgeber am rückwirkend geregelten Besteuerung von Wohnmobilen insoweit, als ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen trotz des Wegfalls von § 23 Abs. 6a StVZO für die Zeit von bis weiter nach dem Gewicht (§ 18 Abs. 5 i. V. mit § 8 Nr. 2 KraftStG) und ab nach besonderen Steuertarifen (§ 8 Nr. 1a, § 9 Nr. 2a KraftStG) zu besteuern ist.