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Vorläufige Kindergeldfestsetzung
Führt letztendlich allein die Anwendung der gesetzlichen Neuregelung des § 9 Abs. 2 EStG („Pendlerpauschale”) dazu, dass der maßgebliche Grenzbetrag i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten wird, ist eine Kindergeldfestsetzung (Aufhebung oder Ablehnung) ab sofort mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO zu versehen.