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Steuerfreie Abfindung trotz neuen Arbeitsplatzes
Ein Arbeitnehmer, der durch Veranlassung seines Arbeitgebers, also insbesondere durch Kündigung, seinen Arbeitsplatz verliert und dafür eine Abfindung erhält, brauchte diese nach § 3 Nr. 9 EStG – je nach der Höhe – gar nicht oder nur teilweise zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer in der Folge nicht arbeitslos ist, sondern unmittelbar im Anschluss an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.