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Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer atypisch stillen Gesellschaft auf die Gesellschafter
Bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer atypisch stillen Gesellschaft für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG sind Tätigkeitsvergütungen der Mitunternehmer nicht in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG einzubeziehen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es sich bei den Tätigkeitsvergütungen um Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG oder um einen Gewinnvorab handelt und ob die Vergütung gewinnabhängig oder fix ist (entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in den , Tz. 22; v. - , Tz. 22; v. - , Tz. 21).