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FG München 20.09.2007 5 K 4302/05, NWB direkt 6/2008 S. 7
Nachweis von Ausbildungswilligkeit
Ausbildungswillligkeit kann auch dann durch Eigenbemühungen nachgewiesen werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach einem Beratungsgespräch in einem Aktenvermerk festgehalten hat, dass das Kind sich derzeit nicht um einen Ausbildungsplatz bewirbt.