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Voraussetzungen für eine Ansparrücklage und die Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen
Auch für den Bereich der Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ist für jedes einzelne WG, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage zu bilden. Bei mehreren künftigen Investitionen sind die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln. Eine Sammelrücklage reicht nicht aus. Bei einer geplanten wesentlichen Betriebserweiterung darf eine Rücklage nur gebildet werden, wenn die Investitionsgüter bereits verbindlich bestellt worden sind. Im Bereich des § 4 Abs. 4a EStG ist der Schuldzinsenabzug zweistufig zu prüfen. Zunächst ist zu klären, ob der betreffende Kredit eine betriebliche oder private Schuld ist; sodann ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind.