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FG Münster 21.08.2007 1 K 5182/05 L , NWB direkt 6/2008 S. 3

Haftung für Steuerschulden

Durch Haftungsbescheid kann in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Die Haftung kann dabei sowohl auf steuerrechtlichen als auch auf zivilrechtlichen Vorschriften beruhen. Eine GmbH wird als unechte Vorgesellschaft behandelt, solange kein Handelsregistereintrag vorgenommen wird, weil von vornherein keine Eintragungsabsicht bestand. Als Gesellschafter einer unechten Vorgesellschaft erfolgt eine Haftung gem. § 718 i. V. mit §§ 421, 427 BGB für die Verbindlichkeiten, die während des Bestehens der Vorgesellschaft entstanden sind.

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