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Seminare, Fachtagungen und mehrtägige Studienreisen eines ggf. als gemeinnützig anerkannten Trägers der Weiterbildung

Bezug:

Träger der Weiterbildung können sowohl privatrechtlich organisierte Institutionen (z. B. Vereine, Stiftungen), als auch solche in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sein (z. B. Volkshochschulen). Letztere werden nach § 2 Abs. 3 UStG im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Tätigkeiten im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art sind dann anzunehmen, wenn bei den angebotenen Veranstaltungen der Volkshochschule nicht die in § 3 Weiterbildungsgesetz (WbG NRW) genannten Aufgaben im Vordergrund stehen. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn Reisen angeboten werden, welche in erster Linie der Freizeitgestaltung und dem touristischen Interesse der Teilenehmer dienen.

Bei der Beurteilung der Umsatzbesteuerung der Leistungen eines – ggf. als gemeinnützig anerkannten – Trägers der Weiterbildung bittet die OFD von folgenden Grundsätzen auszugehen.

Angebotene Leistungen

Von Trägern der Weiterbildung (z. B. Volkshochschulen, Stiftungen) können folgende Leistungen angeboten werden:

  • ortsgebundene (ggf. mehrtägige) Seminare und Fachtagungen mit allgemein bildenden oder politischen Inhalten und/oder

  • mehrtägige Studienreisen mit Reisezielen im Inland und Ausland

Mit den pauschalen Teilnehmerentgelten für die Seminare und Fachtagungen sind auch die Beherbergung und Beköstigung für die Dauer der Veranstaltung abgedeckt.

Das Leistungspaket der Studienreisen umfasst die Beförderung, Beherbergung (i.d.R. in Hotels) und Beköstigung der Teilnehmer. Das jeweilige Tagesprogramm sieht verschiedene Führungen und Gesprächsrunden vor. Teilweise deckt der Träger der Weiterbildung seine Aufwendungen für die Studienreisen neben den Teilnehmergebühren auch mit öffentlichen Mitteln (z. B. Zuwendungen der Bundeszentrale für politische Bildung, eines Bundesministeriums, der Landeszentrale für politische Bildung und aus dem Weiterbildungsgesetz).

Aktualisierung: Eine Studienreise liegt nicht vor, wenn bei dem jeweiligen Träger der Weiterbildung als Fremdleistungen alleine Raummiete und ggf. Kosten für fremde Referenten/Vortragende anfallen, d. h. keine Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten für die Teilnehmer. Fallen für die Teilnehmer als Fremdleistungen lediglich Unterkunfts- und/oder Verpflegungskosten, aber keine Fahrtkosten an (eigene Anreise ohne Fahrtkostenerstattungen), muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Studienreise vorliegt. So ist insgesamt von einer Studienreise auszugehen, wenn das Veranstaltungsprogramm nicht auch an einem anderen Ort durchgeführt werden könnte. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn neben Vorträgen auch in nennenswertem Umfang Stadtführungen oder Exkursionen in die nähere Umgebung angeboten werden.

Umsatzsteuerliche Würdigung

Zu prüfen ist, ob der Träger der Weiterbildung umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen und welchem Steuersatz diese Leistungen unterliegen. Bei der Beurteilung des Weiterbildungsangebots ist neben den Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 22 und 23 UStG auch die Margenbesteuerung nach § 25 UStG zu prüfen.

ortsgebundene Seminare und Fachtagungen

Mit der Ausrichtung der Seminare und Fachtagungen erbringt der Träger der Weiterbildung in der Regel mehrere Hauptleistungen:

  • Seminarveranstaltung

  • Beherbergung

  • Beköstigung

Die Seminarleistung ist steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG, wenn

  1. der Träger der Weiterbildung ein in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG genannter Unternehmer, z.B. eine Volkshochschule oder ein/e als gemeinnützig anerkannte/r Verein, Stiftung, ist,

  2. die Tagungsinhalte belehrender Art sind und

  3. die Teilnehmerbeiträge überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Diese Voraussetzung kann bei nicht kostendeckenden Teilnehmerbeiträgen unterstellt werden.

Die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit den nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfreien Vorträgen und Kursen sind nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht abzugsfähig.

Beherbergung und Beköstigung sind regelmäßig umsatzsteuerpflichtige Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigenAktualisierung: (vgl. A 115 Abs. 3 Satz 5 UStR 2008). Diese können im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht werden. Indiz hierfür kann z. B. sein, dass die damit in Zusammenhang stehende Seminarleistung steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist. Auf die Leistungen ist dann der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG anzuwenden.

Beherbergungs- und Beköstigungsleistungen an Jugendliche können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei sein. Für diese Leistungen ist der Vorsteuerabzug dann ebenfalls ausgeschlossen.

Für den Fall, dass für die o. a. Hauptleistungen ein Pauschalentgelt vereinnahmt wurde, muss bei fehlenden Aufzeichnungen eine Aufteilung im Schätzungswege stattfinden.

mehrtägige Studienreisen

Die Veranstaltung von mehrtägigen Studienreisen unterliegt der Margenbesteuerung nach § 25 UStG. Ein Vorsteuerabzug aus den Leistungsbezügen scheidet aus. Die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 22 und 23 UStG kommen nicht in Betracht.

Jeder Unternehmer, nicht nur ein Reiseveranstalter, führt Reiseleistungen aus, die der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen, wenn er für die Durchführung der Reise Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter (Reisevorleistungen) in Anspruch nimmt und diese im eigenen Namen an Endverbraucher abgibt. Diese weite Anwendung der Vorschrift hat auch der EuGH bestätigt ( sowie ). Daher schließen z. B. Gemeinnützigkeit, Teilnehmergebühr statt Reisepreis und fehlender Sicherungsschein die Margenbesteuerung nach § 25 UStG nicht aus.

Für die Ermittlung der Marge sind die Teilnehmergebühren ggf. zzgl. der öffentlichen Mittel den Kosten gegenüber zu stellen. Öffentliche Mittel, die als echte Zuschüsse zu beurteilen sind, sind bei der Ermittlung der Marge auszuscheiden. Hängt die Zuschusshöhe von der Anzahl der tatsächlichen Teilnehmer ab, ist ein preisauffüllendes Entgelt von dritter Seite anzunehmen, das bei der Margenermittlung zu berücksichtigen ist.

Aktualisierung: Bei Mitteln nach dem Weiterbildungsgesetz NRW hängt die Zuschusshöhe nicht von der Anzahl der tatsächlichen Teilnehmer ab, weil die Mittel zur Deckung der Gesamtkosten der Einrichtung bewilligt werden. Dies gilt ebenso für Zuwendungen der Landeszentrale für politische Bildung NRW, Düsseldorf (LZpB), weil der Gesamtzuschuss nicht konkreten Veranstaltungen zugeordnet wird und die Zuwendungen nicht (nachträglich) gekürzt werden, wenn die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Teilnehmertage (TT) geringer als die Anzahl der geförderten TT ist. Die TT sind nur eine Berechnungsgröße.

Zuwendungen der Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn (BpB), die Veranstaltungen der von ihr als Träger der politischen Erwachsenenbildung anerkannten Einrichtungen nach den BMI/BpB-Förderungsrichtlinien fördert (abrufbar unter: www.bpb.de/partner), bemessen sich demgegenüber nach der Anzahl der tatsächlichen Teilnehmer, da die zunächst einmal nur dem Grunde nach bewilligte Zuwendung nach Vorlage der „Zahlenmäßigen Nachweisung” und der Originallisten für die Teilnehmer entsprechend angepasst wird.

In den Fällen, in denen die Kosten für die Reisevorleistungen ebenso hoch oder höher sind als der vom Reisenden/Teilnehmer zu zahlende Preis (ggf. zzgl. Zuschüssen), ergeben sich negativen Margen (als Einzel-, Gruppen- oder Globalmargen). Es fehlt an einer Bemessungsgrundlage. Negative Margen dürfen nicht von einer positiven Bemessungsgrundlage aus anderen Reiseleistungen oder von Umsätzen, die nicht der Margenbesteuerung unterliegen (hier: umsatzsteuerpflichtige Seminare und Fachtagungen), abgesetzt oder in den nächsten Besteuerungszeitraum vorgetragen werden. Innerhalb von Gruppen- oder Globalmargen ist jedoch eine Verrechnung von positiven und negativen Einzelmargen möglich.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Zweckbetriebs können die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen aus der Veranstaltung von Studienreisen im Fall von positiven Margen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen.

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Fundstelle(n):
UR 2008 S. 282 Nr. 7
NAAAC-69494