Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens
Im Zusammenhang mit der bevorstehenden ratierlichen Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens ist wiederholt gefragt worden, wie bei Steuerpflichtigen verfahren werden kann, die sich in Liquidation befinden und/oder bei denen die Löschung im Handelsregister bevorsteht. Es bestehen keine Bedenken, in diesen Fällen der Abtretung auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens auf eine natürliche Person zuzustimmen, soweit der amtlich vorgeschriebene Vordruck „Abtretungsanzeige” vorgelegt wird (BStBl 2001 I S. 762). Nach § 46 Abs. 4 AO ist der geschäftsmäßige Erwerb durch Banken allerdings nur unter Einschränkungen (Abtretung zur Sicherung) möglich. § 37 Abs. 5 Satz 8 KStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 sieht vor, dass bei der ratierlichen Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens zur Verbesserung der Finanzierungslage der Unternehmen eine Abtretung des Anspruchs insbesondere auch an Banken möglich ist. Die Vorschrift ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
Die Stpfl. sollten jedoch in jedem Fall darauf hingewiesen werden, dass der Bescheid über die Festsetzung des Körperschaftsteuerguthabens bei vorheriger Löschung der GmbH aus dem Handelsregister nur an einen ggf. eigens hierfür zu bestellenden Nachtragsliquidator erfolgen kann (AEAO zu § 122 AO, Tz. 2.8.3.2). Die Eintragung eines Nachtragsliquidators im Handelsregister ist mit Kosten verbunden (vgl. § 121 Kostenordnung „das Doppelte der vollen Gebühr”).
Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2861 - 7 - StO 242
Fundstelle(n):
BB 2008 S. 432 Nr. 9
DStR 2008 S. 302 Nr. 7
GmbHR 2008 S. 280 Nr. 5
SAAAC-69488