Einheitliche Entscheidung über die mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Über die mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein und dieselbe Entscheidung ist einheitlich zu entscheiden (z.B. , BFH/NV 1998, 1114, m.w.N.).
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Vor dem BFH muss sich —wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht— jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
2. Die durch einen von den Klägern bevollmächtigten postulationsfähigen Vertreter eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig, weil in ihr der geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) nicht dargelegt wird (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen, z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 25 f. und 38 f.).
Fundstelle(n):
KÖSDI 2008 S. 15930 Nr. 3
KAAAC-69469