Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung
Gesetze: FGO § 76 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass nach der für die Prüfung des Verfahrensverstoßes maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig war (z.B. , BFH/NV 2005, 1356, m.w.N.).
Fundstelle(n):
AAAAC-69468