BFH Beschluss v. - X S 28/07

Anhörungsrüge nach § 133a

Gesetze: FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Rügeführers abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die deshalb erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom X B 147/06 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Rügeführer die vorliegende Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Verletzung des Klägers gemäß § 133a Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liege in der Perpetuierung des Verstoßes des FG gegen das Recht auf rechtliches Gehör. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), weil dem Kläger darin Abhilfe gegen die Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das FG-Urteil verwehrt worden sei. Nur durch die Wiedereröffnung des Hauptsacheverfahrens wäre dem Kläger Gelegenheit geboten worden, noch zu entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen vorzutragen.

II. Die Anhörungsrüge ist —bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit— jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO), denn der vermeintliche Verfahrensverstoß liegt nicht vor.

1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs —in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)— verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (ständige Rechtsprechung, z.B. , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 81).

2. Im Streitfall liegen keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom die vom Rügeführer in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen umfassend geprüft. Es kann keine Rede davon sein, dass der Senat sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen bzw. in Erwägung gezogen hat. Dies gilt insbesondere für seinen Vortrag, das angefochtene FG-Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom ausführlich mit dieser Rüge auseinandergesetzt und dargelegt, dass das FG-Urteil selbst dann keine Überraschungsentscheidung darstelle, wenn es —wie der Rügeführer in seiner Beschwerdebegründung behauptet hat— nicht auf den rechtlichen Gesichtspunkt des Scheingeschäfts i.S. von § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) hingewiesen haben sollte. Er hat dazu ausgeführt, dass die Übertragung von Vermögenswerten unter Ehegatten, die dem Zugriff Dritter entzogen werden sollen, treuhänderisch oder zum Schein erfolgen könne. Durch Scheingeschäfte würden ebenso wie durch verdeckte Treuhandverhältnisse die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Geschäftsverkehr verschleiert. Es habe deshalb nahe gelegen, dass das FG auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten des Amtsgerichts (AG) A -Familiengericht- (in diesem Zusammenhang hat der Senat insbesondere den Schriftsatz des Prozessvertreters des Rügeführers im Scheidungsverfahren vom angeführt) und der in den Konkursakten des AG B enthaltenen Erklärungen des Klägers vor dem Court of C, die der Vertreter des Rügeführers vor der mündlichen Verhandlung eingesehen hatte, geprüft habe, ob im Streitfall die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts vorlagen. Damit habe auch der Kläger angesichts des Ablaufs der mündlichen Verhandlung (der Rügeführer hat in seiner Beschwerdebegründung selbst vorgetragen, der Berichterstatter des FG habe in seinem Sachvortrag äußerst häufig auszugsweise Aussagen des Klägers aus dem Jahr 1994 vor dem Court of C zitiert) rechnen müssen, zumal das FG dem Kläger bereits im Aussetzungsverfahren die streitigen Einkünfte nach § 41 Abs. 2 Satz 2 AO zugerechnet habe und der Rügegegner jedenfalls im Schriftsatz vom ein Scheingeschäft angesprochen habe.

3. Im Kern richten sich die (neuerlichen) Ausführungen des Rügeführers gegen die Rechtsauffassung des FG und die Tatsache, dass der Senat aufgrund seiner Beschwerde die Revision nicht zugelassen hat. Sie enthalten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann der Rügeführer aber im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden (vgl. hierzu auch , BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614).

Fundstelle(n):
YAAAC-69447