BFH Beschluss v. - X B 91/07

Rüge der ungerechtfertigten Ablehnung eines Vertagungsantrags

Gesetze: FGO § 76, FGO § 96, FGO § 115 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurden nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gerügt bzw. liegen nicht vor.

1. Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 76 und § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (, BVerfGE 84, 188; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X B 175/01, BFH/NV 2002, 944, und vom X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Bezieht sich der geltend gemachte Gehörsverstoß —wie im Streitfall— nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern nur auf einzelne Feststellungen, muss der Beschwerdeführer zudem vortragen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 14, m.w.N.). Daran mangelt es im Streitfall.

Das angefochtene Urteil ist auch nicht deshalb als unzulässige Überraschungsentscheidung zu beurteilen, weil es wegen der ablehnenden Haltung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) nicht zu einer tatsächlichen Verständigung über die Nebenkosten des Geldverkehrs kam. Den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger), die auch im finanzgerichtlichen Verfahren von einem Prozessbevollmächtigten vertreten worden waren, musste bewusst gewesen sein, dass das Gelingen jeder tatsächlichen Verständigung von der Zustimmung aller Prozessbeteiligter abhängt. Zudem konnte bereits in der mündlichen Verhandlung vom keine Klärung der betrieblichen Veranlassung der Zinsaufwendungen herbeigeführt werden. Nach Vertagung der Streitsache gab der Berichterstatter des FG deshalb den Klägern mit Verfügung vom auf, durch Vorlage schriftlicher Unterlagen die betriebliche Veranlassung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Darlehenszinsen nachzuweisen. Dabei sollten Zeitpunkt und Zweck der Darlehensaufnahme sowie die Ablösung bzw. Umschuldung der Darlehen sowie die Kontenentwicklung dargestellt werden. Auch schriftliche Unterlagen über die Verwendung der Darlehensmittel wurden angefordert. Auf die Folgen einer Fristversäumnis nach § 79b Abs. 3 FGO wies der Berichterstatter hin. Dieser Aufforderung sind die Kläger nicht nachgekommen.

Im Übrigen folgt eine tatsächliche Verständigung, wie sie das FG angeregt hat, ersichtlich anderen Prinzipien als die das finanzgerichtliche Klageverfahren abschließende Entscheidung. Dient der Vergleich vorrangig der Verfahrensbeschleunigung und dem Rechtsfrieden (, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354), so beruht das Urteil auf der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts unter Beachtung der Grundsätze der Beweislast (§ 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) und des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 FGO).

2. Die Kläger haben die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch ungerechtfertigte Ablehnung eines Vertagungsantrags (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 16) nicht schlüssig dargelegt.

Die Rüge, das FG habe einen Vertagungsantrag ungerechtfertigt abgelehnt, entspricht nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn schlüssig dargelegt wird, dass ein erheblicher Grund für die Vertagung bestanden hat. Dazu muss bezeichnet werden, dass der Beschwerdeführer oder sein Bevollmächtigter ohne Verschulden an einer sachdienlichen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gehindert war (, BFH/NV 1997, 188). Daran fehlt es im Streitfall. Zudem hat der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung keinen Vertagungsantrag gestellt.

Im Übrigen wurde der Kläger, dessen gesonderte Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht zustellbar war, bereits am vom Berichterstatter des FG telefonisch auf die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage hingewiesen (Bl. 187 der FG-Akte) und der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat aufgrund der schriftlichen Äußerung der Stadtsparkasse X am ausdrücklich auf die Vernehmung des Zeugen W verzichtet (Bl. 216 der FG-Akte).

3. Schließlich ist es den Klägern auch nicht gelungen, die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dazulegen.

Beruft sich der Beschwerdeführer —wie hier— darauf, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung seines Rechtsstreits durch den BFH erfordere, so muss er in der Beschwerdebegründung substantiiert darlegen, inwieweit über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen vergleichbaren Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 40). Nach diesen Maßstäben reicht der Vortrag der Kläger nicht aus, es bestehe ein allgemeines, über den Einzelfall hinausgehendes Interesse an einer zeitgemäßen höchstrichterlichen Entscheidung des BFH zur Abgrenzung der Gefälligkeitsleistung zur beruflich anzuerkennenden Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten, die sich an modernen Vorgaben und Leitbildern orientiere und in vergleichbaren Fällen für die Rechtssicherheit bei der Vereinbarung entsprechender Arbeitsverhältnisse sorgen werde. Die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Auffassungen der FG bzw. des BFH und der Literatur zu Ehegattenarbeitsverhältnissen fehlt.

4. Im Kern erschöpfen sich die Ausführungen der Kläger in der Darlegung ihres materiell-rechtlichen Begehrens, nämlich die weitgehende Anerkennung der Zinsaufwendungen und des Ehegattenarbeitsverhältnisses. Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

Fundstelle(n):
UAAAC-69444