BGH Beschluss v. - 4 StR 576/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 64; StGB § 55; StGB § 21; StGB n.F. § 64; StPO § 246 a; StPO § 354 Abs. 1; StPO § 358 Abs. 2 Satz 2

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis zwischen der schweren räuberischen Erpressung und dem Diebstahl unrichtig beurteilt und insoweit Tatmehrheit angenommen hat.

Zwar sind mehrere natürliche Handlungen grundsätzlich auch mehrere Taten im Rechtssinne. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn mehrere an sich selbständige Betätigungen zeitlich, räumlich und situativ derart miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Handlung bilden. Unter diesen Umständen ist von einer Tat im Rechtssinne auszugehen (BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluss einheitlicher 13). So verhält es sich hier. Die Wegnahme des Mobiltelefons erfolgte bei Gelegenheit der zwar vollendeten, aber noch nicht beendeten schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil desselben Tatopfers.

Der Senat kann den Schuldspruch umstellen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen das geänderte Konkurrenzverhältnis anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Mit der Schuldspruchänderung entfallen die von der Strafkammer festgesetzten Einzelstrafen (vier Jahre sowie sechs Monate Freiheitsstrafe). Die Festsetzung der vom Landgericht als angemessen erachteten Gesamtstrafe oder der höheren Einzelstrafe als Strafe für das einheitliche Delikt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kommt hier nicht in Betracht, da die vom Landgericht vorgenommene Strafzumessung nicht frei von Rechtsfehlern ist (vgl. nachstehend a). Darüber hinaus hätte sich das Landgericht angesichts der getroffenen Feststellungen zur Prüfung der Frage, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen ist, veranlasst sehen müssen (vgl. nachstehend b). Der Rechtsfolgenausspruch unterliegt deshalb insgesamt der Aufhebung.

a) Soweit das Landgericht bei Bemessung der Einzelstrafen maßgeblich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er "zur Tatzeit wegen nicht weniger als vier Verurteilungen ... unter laufender Bewährung ... stand", hat es, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, übersehen, dass die Verurteilung durch das Amtsgericht St. Ingbert vom nach der verfahrensgegenständlichen Tat vom ergangen ist. Der Senat kann in Anbetracht der Höhe der verhängten Strafen nicht ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Die Strafe ist deshalb für das einheitliche Delikt neu zuzumessen. Der neue Tatrichter wird auch zu berücksichtigen haben, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom gesamtstrafenfähig (§ 55 StGB) ist.

b) Nach den Feststellungen konsumiert der vielfach wegen Gewalt- und Eigentumsdelikten vorbestrafte Angeklagte seit vielen Jahren regelmäßig Heroin. Die verfahrensgegenständliche Tat spielte im Drogenmilieu. Der Angeklagte hatte sich vor Tatbeginn nicht ausschließbar Heroin gespritzt und wies im Tatzeitpunkt überdies eine Blutalkoholkonzentration von 2,48 Promille auf. Er hatte bei seiner kurz nach der Tat erfolgten Festnahme deutliche Ausfallerschei-nungen. Deshalb hat das Landgericht nicht auszuschließen vermocht, dass er die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen hat.

In Anbetracht dieser Umstände hätte der Tatrichter - gemäß § 246 a StPO unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - über die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB (n.F.) befinden müssen. Zwar muss nach der Neuregelung des § 64 StGB die Maßregel nicht mehr zwingend angeordnet werden. Gleichwohl soll auch weiterhin, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen, nur in besonderen Ausnahmefällen von der Unterbringung abgesehen werden (BTDrucks. 16/5137, S. 10, 16/1344, S. 12). Ein solcher liegt hier nach den bisherigen Feststellungen nicht vor. Die Urteilsgründe lassen trotz einer im Rahmen eines früheren Maßregelvollzugs gescheiterten Therapie auch nicht erkennen, dass bei dem Angeklagten die erforderliche hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg (§ 64 Satz 2 StGB n.F.) nicht besteht. Vielmehr hat sich der Angeklagte im September 2006 aus eigenem Antrieb um die Aufnahme in einer Therapieeinrichtung bemüht, was auf eine bei ihm vorhandene Therapiebereitschaft hinweist.

Der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB (n.F.) steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Nichtanordnung der Maßregel hat der Beschwerdeführer auch nicht von seinem Revisionsangriff ausgenommen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAC-69326

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