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BBEV Nr. 2 vom Seite 72

Mikrofinanzfonds als neue Asset-Klasse

Kapitalmarktorientierte Entwicklungshilfe nach dem Investmentänderungsgesetz

von Michael Rinas, Nürnberg

Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen der Änderung des Investmentgesetzes (InvÄndG v. , BGBl I S. 3089) eine neue Asset-Klasse eingeführt. Damit soll Entwicklungshilfe in Dritt- und Schwellenländern mit den Renditeerwartungen von Anlegern kombiniert werden. Die Rede ist vom Mikrofinanzfonds, der zwar nicht neu ist, aber nun in Deutschland auch für das Segment der offenen Publikumsfonds zugänglich gemacht worden ist. Der folgende Beitrag beschreibt das System der Mikrofinanzierung im Rahmen der Entwicklungshilfe und beleuchtet die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen des Mikrofinanzfonds i. S. des §§ 90h ff. InvG.

I. Hintergrund

Die Grameen-Bank in Bangladesh vergibt Kleinstkredite an die Ärmsten des Landes und vereinbart hierbei Zinssätze von mindestens 20 % p. a. Voreilig könnte man an sittenwidrige Rechtsgeschäfte denken, die in Deutschland nach § 138 BGB nichtig wären, da der Zinssatz wohl doch nur unter Ausnutzung einer wirtschaftlichen Zwangslage erzielt werden konnte. Tatsächlich wurde dem Gründer der Bank, Wirtschaftsprofessor Muhammad Yunus, für diese Idee der Friedensnobelpreis verliehen, denn er hatte damit die Ansätze für eine erfolgreiche Entwicklungshilfe weltweit revolutioniert.

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