Aufgabe der Vermietungsabsicht bei Gebäudeabbruch - Mustereinspruch
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Aufwendungen für ein leerstehendes Grundstück sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn im Veranlagungszeitraum die Absicht der Einkünfteerzielung bestand. Der Steuerpflichtige muss deshalb einen Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst und darf ihn nicht endgültig aufgegeben haben. Steht das Grundstück wegen einer beabsichtigten Veräußerung leer, hat der Steuerpflichtige keine Überschusserzielungsabsicht im Sinne der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Vermietungsabsicht und damit die Überschusserzielungsabsicht muss sich als innere Tatsache anhand objektiver Tatsachen feststellen lassen. Sie ist für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu beurteilen.
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.
Fundstelle(n):
VAAAC-69234