Bildung einer Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung - Mustereinspruch
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Für eine Pensionsverpflichtung darf gemäß § 6a Abs. 1 EStG eine Rückstellung nur gebildet werden, wenn und soweit der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat und die Pensionszusage schriftlich erteilt worden ist. Eine erhöhte Pensionszusage ist unabhängig davon zu bejahen, ob für die Pensionszusage ausschließlich die Gesellschafterversammlung und/oder allein/ auch der Beirat zuständig ist. Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung, auch soweit sie auf der Erhöhung der Pensionszusage beruhten, stellen keine vGA i.S.des § 8 Abs. 3 KStG dar. Die Frage, ob eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist - und damit auch, ob sie erdienbar ist -, hat zwar vorrangig das jeweilige Finanzgericht anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Für die Würdigung im Einzelfall ist jedoch (mit-)entscheidend, ob die Höhe der zugesagten Alterssicherung als weiteres Merkmal zur Prüfung der gesellschaftlichen oder betrieblichen Veranlassung herangezogen werden darf oder ob im Falle eines nicht unerheblichen Unterschreitens des Erdienenszeitraums unabhängig von der Höhe der zugesagten Pension von einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Pensionszusage auszugehen ist, soweit im Einzelfall nicht anderweitige Besonderheiten bestehen . Bei der Beurteilung der Erdienbarkeit von Pensionserhöhungen ist dem Erdienenszeitraum kein vorrangiges Gewicht im Rahmen der Einzelfallwürdigung beizumessen, sondern gleichwertig der betragsmäßige und der relative Umfang der Pensionserhöhung zu würdigen.
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.
Fundstelle(n):
YAAAC-69220