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Umsatzsteuer; | Nutzungsüberlassung von Sportanlagen
Die Überlassung von Sportanlagen fällt entsprechend dem regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Änderung der Rspr.). Die Nutzungsüberlassung der Sporteinrichtungen einer Sportanlage (einschließlich der Squashplätze, Tennisplätze, Badmintonplätze sowie der Sauna) im Rahmen eines ,,Benutzervertrags über Fitnesseinrichtungen/Gymnastikeinrichtungen'' ist eine einheitliche, stpfl. Leistung. Sie ist nicht durch eine gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 steuerfreie Grundstücksüberlassung unter Ausschluss anderer Benutzer geprägt, sondern durch die Möglichkeit, das Einrichtungsangebot mit oder ohne Nutzung der Spielflächen in Anspruch zu nehmen.