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KSR Nr. 2 vom Seite 3

Beschränkte Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen

Abzugsbeschränkung greift auch bei Bewirtung anlässlich einer Schulungsveranstaltung

Dr. Alexander Kratzsch

Bewirtet ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung an dieser Veranstaltung teilnehmende Personen, die nicht seine Arbeitnehmer sind, unterliegt der Bewirtungsaufwand der Abzugsbeschränkung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nur insoweit nicht abziehbar, soweit sie 70 (bis 2003: 80) % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.

Weiter Begriff der „Bewirtung”

„Bewirtung” i. S. dieser Regelung ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Eine „geschäftliche” Veranlassung i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG fehlt nur dann, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet (vgl. R 4.10 Abs. 7 Satz 1 EStR 2005). Nur der Bewirtungsaufwand, der

  • betrieblich veranlasst ist und

  • auf die Bewirtung von Arbeitnehmern entfällt,

kann deshalb unbeschränkt abgezogen werden (R 4.10 Abs. 7 Satz 3 EStR).

Eingreifen der Abzugsbeschränkung bei Bewirtung von Nicht-Arbeitnehmern

Der BFH geht vom Eingreifen der Abzugsbeschränkung auch für Fallgestaltungen au...BGBl 1988 I S. 1093

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