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Die Mustersatzung im Regierungsentwurf zum MoMiG
Gute Gründe für den Verzicht auf die notarielle Beurkundung
Eine der großen Neuerungen des Regierungsentwurfs zum MoMiG ist die Einführung einer Mustersatzung, bei deren Verwendung gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG-E keine notarielle Beurkundung, sondern lediglich eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften erforderlich sein soll. Der Gesetzgeber verspricht sich davon, den Gründungsprozess zu beschleunigen und zu vereinfachen. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über den derzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens und erläutert Inhalt und Anwendungsbereich der geplanten Mustersatzung, die dem neuen GmbHG-E als Anlage 1 beigefügt wird.
I. Grundlagen
Nach § 2 Abs. 1 GmbHG-E bedarf der Gesellschaftsvertrag der GmbH weiterhin der notariellen Form und ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterschreiben. Nach der neuen Regelung in § 2 Abs. 1a GmbHG-E ist eine notarielle Beurkundung allerdings nicht erforderlich, wenn die dem GmbhG-E als Anlage 1 beigefügte Mustersatzung von den Gesellschaftern verwandt wird. In diesem Fall genügt es, dass der Gesellschaftsvertrag schriftlich abgefasst und die Unterschriften der Gesellschafter öffentlich beglaubigt werden.
II. Mustersatzungen im europäischen Ausland
In der EU g...