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BGH 08.11.2007 III ZR 54/07, NWB 5/2008 S. 34

Gebührenrecht | Abrechnung ärztlicher Leistungen zum maximalen Gebührensatz

Ärzte dürfen die Höhe der Gebühren für persönlich-ärztliche und für medizinisch-technische Leistungen innerhalb des Gebührenrahmens nach billigem Ermessen bestimmen. Dabei haben sie die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistungen sowie die Umstände bei der Ausführung zu berücksichtigen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn durchschnittliche ärztliche Leistungen einer privatärztlichen Behandlung mit dem Höchstsatz der Regelspanne abgerechnet werden. Der Arzt muss nicht den Mittelwert innerhalb der Regelspanne ansetzen. Der Höchstsatz der Regelspanne liegt bei dem 2,3-fachen Satz; dessen Überschreitung ist nur möglich, wenn der Arzt dies für den Privatpatienten verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründet und auf Verlangen die Begründung näher erläutert (

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