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FG Mecklenburg-Vorpommern 19.09.2007 3 K 185/06, NWB direkt 5/2008 S. 6

Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand auf einem Seeschiff

Ein in ein inländisches Schiffsregister eingetragenes und unter deutscher Flagge fahrendes Seeschiff ist als Inland anzusehen, so lange es sich nicht in den Hoheitsgewässern eines fremden Staats befindet. Die Besatzung kann Verpflegungsmehraufwand für die Tage auf hoher See daher nicht nach den Pauschbeträgen für Luxemburg, sondern nur nach den für das Inland geltenden Sätzen als Werbungskosten geltend machen.

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