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FG Hamburg 28.06.2007 3 K 237/06, NWB direkt 5/2008 S. 4

Wiederholte Einspruchseinlegung und Klageerhebung

Bei wiederholter Einspruchseinlegung gegen dieselben Bescheide handelt es sich inhaltlich um einen Einspruch. Wenn nur die erste Einspruchseinlegung in der Einspruchsentscheidung als unzulässig verworfen wird, ist das Vorverfahren gleichwohl abgeschlossen. Bei der anschließenden Klageerhebung als Anfechtungsklage und bei der als Untätigkeitsklage betreffend dieselben Bescheide wiederholten Klageerhebung handelt es sich inhaltlich um eine Klage. Daher sind die Aktenvorgänge zu verbinden und es kommt bei der Zulässigkeit als Anfechtungsklage auf die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Untätigkeitsklage nicht mehr an. Das Fehlen der Vollmacht bei der Einspruchseinlegung kann durch deren Nachreichung im Rechtsbehelfs- oder im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, solange weder eine Aus...

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