Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 544 Abs. 5 Satz 2; ZPO § 712; ZPO § 719 Abs. 2
Instanzenzug: LG Berlin 2 O 11/05 vom KG Berlin 26 U 213/05 vom
Gründe
Der auf §§ 719 Abs. 2, 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO gestützte Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat dies der Schuldner versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (z.B. , NJW-RR 2006, 1088 m.w.N.). Eine Ausnahme, auf die sich die Beklagte hier stützen will, gilt allerdings dann, wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfolgen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt hat (BGH, Beschlüsse vom - VIII ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11, unter II 2, und vom - VIII ZR 2/07, WuM 2007, 209). Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme hat die Beklagte nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Aus der vorgelegten anwaltlichen Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten ergibt sich keine einen Vertrauenstatbestand dahin begründende Erklärung der Gegenseite, es werde vor Eintritt der Rechtskraft nicht vollstreckt. Vielmehr lässt diese Versicherung nur darauf schließen, dass zwischen den Parteien mehrmals Vergleichsgespräche beabsichtigt waren und stattgefunden haben, während denen von einer Vollstreckung abgesehen werden sollte. Diese Vergleichsgespräche sind gescheitert. Darauf, dass die Klägerseite auch für die darauffolgende Zeit auf die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen verzichten werde, konnte die Beklagte auch dann nicht vertrauen, wenn man den Inhalt der anwaltlichen Versicherung zugrunde legt.
Fundstelle(n):
XAAAC-68847
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein