BGH Beschluss v. - I ZR 6/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 321a; MarkenG § 4 Nr. 2; MarkenG § 8 Abs. 3

Instanzenzug: LG Köln 84 O 77/99 vom OLG Köln 6 U 51/00 vom

Gründe

1. Entgegen der Annahme der Anhörungsrüge war der Senat in dem Verhandlungstermin am vorschriftsmäßig besetzt. Es bestand ein rechtlicher Zusammenhang mit dem älteren Verfahren I ZR 94/04; das vorliegende Verfahren war deshalb in der für die ältere Sache zuständigen Spruchgruppe zu verhandeln und zu entscheiden.

Die Sache I ZR 94/04 fiel nach Ziffer 2a der für 2004 gültigen senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze vom in die Spruchgruppe I. Zum Zeitpunkt der Terminierung jenes Verfahrens am galten die senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze vom . Nach deren Ziffer 2a war ebenfalls die Spruchgruppe I zuständig, und zwar in der Besetzung: "Vorsitzender, Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann". Entsprechend war die Besetzung der Spruchgruppe I nach den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen vom vorgesehen.

Nach Ziffer 2d der senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze vom für 2005, vom für 2006 und vom sowie war die Spruchgruppe I auch für die Sache I ZR 6/05 zuständig, weil ein rechtlicher Zusammenhang mit dem älteren Verfahren I ZR 94/04 bestand.

Am wurden Sachen der Spruchgruppe I verhandelt. Da die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schaffert und Dr. Bergmann an dem Verhandlungstag urlaubsbedingt verhindert waren, wurden diese durch die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher und Dr. Kirchhoff vertreten.

Bei der Verkündung der Entscheidung am brauchten nicht diejenigen Richter mitzuwirken, die an der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung beteiligt waren (vgl. BGHZ 61, 369, 370).

Da der Senat ordnungsgemäß besetzt war, kommt es nicht darauf an, ob mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO überhaupt eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Spruchkörpers gerügt werden kann (bejahend: Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 321a Rdnr. 36; offengelassen: , GRUR 2006, 346 Tz. 6 = WRP 2006, 467 - Jeans II).

2. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt.

Es bezieht sich in Abschnitt I der Anhörungsrüge vom darauf, dass der Senat eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2

MarkenG nicht als Streitgegenstand angesehen habe (Abschn. II 4 Tz. 55 ff. des Urteils).

Der Senat hat den Vortrag der Klägerin zu ihren Markenrechten berücksichtigt. Daraus ergab sich nicht, dass die Klägerin neben den im Einzelnen bezeichneten registrierten Markenrechten, für deren Wortbestandteil "Kinder" von ihr Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG in Anspruch genommen worden war, als weiteren Streitgegenstand eine Marke kraft Verkehrsgeltung i.S. von § 4 Nr. 2 MarkenG als selbständiges Markenrecht in den Rechtsstreit eingeführt hatte. Die Klägerin hatte vielmehr in ihrem Schriftsatz vom ausdrücklich angeführt, dass sie bislang nur die Wort-/Bildmarke Nr. 1180071 in das Verfahren eingeführt habe und das Begehren nunmehr auch auf die am eingetragene weitere Wort-/Bildmarke gestützt werde. Auch aus dem weiteren Vortrag der Klägerin ergab sich nichts dafür, dass eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG als selbständiges Schutzrecht im Rechtsstreit geltend gemacht werden sollte. Dazu reichte auch die Vorlage der Revisionsbegründung vom aus dem Verfahren I ZR 94/04 im vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom nicht aus.

Auch das weitere in Abschnitt II der Anhörungsrüge vom als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden.

Fundstelle(n):
JAAAC-68788

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein