Vergütung der Mineralölsteuer für
Luftfahrtbetriebsstoffe
Leitsatz
Die seit dem
anzuwendende Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96
erfordert als höherrangiges Gemeinschaftsrecht für eine
Steuerbefreiung von Luftfahrtbetriebsstoffen lediglich, dass diese als
Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen
Luftfahrt verwendet werden.
Bei richtlinienkonformer
Auslegung kann daher für eine Erstattung oder Vergütung von
Mineralölsteuer nach
§ 50 Abs. 1
MinöStV nicht mehr darauf abgestellt werden, ob der
jeweilige Antragsteller ein Luftfahrtunternehmen betreibt.
Unter privater nichtgewerblicher
Luftfahrt ist zu verstehen, dass das Luftfahrzeug von seinem Eigentümer
oder einer aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten Person für
andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche
Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche
Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt
wird.
In der Vercharterung eines
Luftfahrzeugs einschließlich der Betriebsstoffe für
geschäftliche Flüge im Werkverkehr liegt demgegenüber eine die
Vergütung der Mineralölsteuer rechtfertigende Nutzung zu
kommerziellen Zwecken gegen Entgelt.
§ 50 Abs. 3 Satz 2
MinöStV enthält keine Ausschlussfrist, bei deren
Versäumung der Erstattungs- oder Vergütungsanspruch des
Antragstellers erlischt.
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