Statistik über die Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung ()
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Erstellung der Jahresstatistiken über die Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung Folgendes:
Die obersten Finanzbehörden der Länder teilen dem Bundesministerium der Finanzen die Arbeitsergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfungen jährlich ohne besondere Aufforderung möglichst bis zum 1. April des folgenden Jahres mit. Das Bundesministerium der Finanzen erstellt eine Übersicht der mitgeteilten Jahresergebnisse und übersendet diese den Ländern.
Für die Statistik über die Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfungen sind folgende Grundsätze zu beachten:
Gesamtzahl der zu prüfenden Betriebe und der geprüften Betriebe
Gesamtzahl der im Berichtszeitraum zu prüfenden Betriebe ist die Anzahl der am Jahresende des Vorjahres im Grundinformationsdienst (Speicherkonto) vorhandenen Arbeitgeber-Grundkennbuchstaben, zuzüglich der für eine Abschlussprüfung vorgesehenen Betriebe, wenn deren Grundkennbuchstaben bereits gelöscht wurden.
Ein Betrieb (Arbeitgeber) gilt als geprüft, wenn dort nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eine Lohnsteuer-Außenprüfung (Prüfungshandlung) tatsächlich erfolgt und abgeschlossen worden ist. Zu erfassen sind auch abgekürzte Außenprüfungen und Absetzungen vom Prüfungsplan nach einer durchgeführten Prüfungsvorbereitung, die über eine kursorische Durchsicht des Steuerfalles hinausgegangen ist. Statistisch gilt die Prüfung mit der Zeichnung des Prüfungsberichts bzw. des Eingabebogens zur Erstellung des Bescheids über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der angemeldeten Steuerbeträge durch den abschließend Zeichnungsbefugten als abgeschlossen. Die Verlängerung des Prüfungszeitraums ist kein weiterer Prüfungsfall. Prüfungen im Auftrag anderer Finanzbehörden sind statistisch dem beauftragten Finanzamt zuzurechnen.
Mehr-/Minderergebnis aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung
Grundsatz
Mehrergebnis einer Lohnsteuer-Außenprüfung ist die Summe sämtlicher auf Grund der Außenprüfung festgesetzten Nachforderungen an Lohn- bzw. Einkommensteuer. Das Mehrergebnis ergibt sich als Unterschied zwischen den für den Prüfungszeitraum bestandskräftig nacherhobenen bzw. festgesetzten Steuerbeträgen nach der Lohnsteuer-Außenprüfung und den angemeldeten Steuerabzugsbeträgen bzw. den festgesetzten Steuern vor dem Beginn der Außenprüfung. Führt die Lohnsteuer-Außenprüfung zu bestandskräftigen Mehrergebnissen anderer Steuern und Abgaben (z. B. Umsatzsteuer aufgrund von Kontrollmaterial für Umsatzsteuerzwecke), rechnen diese zum Mehrergebnis. Minderergebnisse sind mit den Mehrergebnissen zu saldieren. In die Statistik gehen anteilig auch die Ergebnisse aus der Teilnahme an Prüfungen der Steuerfahndung und an Betriebsprüfungen, wenn der Einsatz durch eine Prüfungsanordnung bzw. einen gesonderten Prüfungsauftrag angeordnet worden ist, ein. Die beteiligten Dienststellen haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Mehr-(Minder-)Steuern angemessen aufgeteilt werden.
Besonderheiten bei der betragsmäßigen Erfassung der Mehrergebnisse
Berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen, die nach Erteilung der Prüfungsanordnung an den Arbeitgeber beim Betriebsstättenfinanzamt für den Prüfungszeitraum eingehen, rechnen zum Mehrergebnis der Außenprüfung. Als Mehrergebnis ist nur der positive Unterschiedsbetrag gegenüber den ursprünglichen Lohnsteuer-Anmeldungen zu erfassen. In Schätzungsfällen ist die gesamte von der Lohnsteuer-Außenprüfung festgestellte Steuer als Mehrergebnis anzusetzen.
Zeitliche Erfassung der Mehrergebnisse
Die Mehrergebnisse aufgrund von Haftungsbescheiden und Nachforderungsbescheiden sind im Zeitpunkt der Auswertung der Prüfungsberichte zu erfassen. Bei einem Haftungsbescheid sind nur die Beträge als Mehrergebnis einzutragen, die mit einem Leistungsgebot versehen sind. Ergeht ein Haftungsbescheid ohne Leistungsgebot, weil die Arbeitnehmer vorrangig in Anspruch genommen werden sollen, erhöht sich das Mehrergebnis in dem Moment, in dem das Leistungsgebot gegen den Arbeitgeber erlassen wird. Soweit Rechtsbehelfsverfahren zu einer Änderung der ursprünglichen Festsetzung führen, ist das Minderergebnis im Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung über die bestandskräftige Festsetzung zu berücksichtigen. Die Beträge, die sich aus der Auswertung der vom Prüfer gefertigten Kontrollmitteilungen ergeben, sind in dem Zeitpunkt zu erfassen, in dem die Ergebnismeldung aus der Veranlagungsstelle eingeht.
Prüfung ohne Mehr-/Minderergebnis
Eine Lohnsteuer-Außenprüfung ist ohne Mehr-/Minderergebnis, wenn sie ohne Änderung der Besteuerungsgrundlagen (weder beim Arbeitgeber noch beim Arbeitnehmer) abgeschlossen und lediglich für die Lohnsteuer-Anmeldungen des Prüfungszeitraums der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Ist aber bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung aufgrund der gefertigten Kontrollmitteilungen noch eine Ergebnisänderung zu erwarten, ist sie nicht als ohne Ergebnis auszuweisen.
Prüfereinsatz
Die Zahl der im Kalenderjahr vorhandenen Lohnsteuer-Außenprüfer (einschl. der Prüfer in Einarbeitung) errechnet sich aus der Gesamtzahl der für die Lohnsteuer-Außenprüfung angefallenen tatsächlichen Arbeitstage geteilt durch 250 (Jahresarbeitstage, berücksichtigt sind bereits Urlaubstage, Zeiten für Fortbildung, Krankheitstage u. Ä.).
Zur Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage sind von den Jahresarbeitstagen folgende Zeiten abzusetzen:
Freistellungstage (z. B. für Personalratstätigkeit, Mutterschutz/Elternzeit, behinderte Menschen, zur Wiedereingliederung nach schwerer Erkrankung);
Tage dauerhafter Erkrankung (eine dauerhafte Erkrankung beginnt mit dem vierten Erkrankungsmonat, ein Jahreswechsel unterbricht den Erkrankungszeitraum nicht):
Tage, an denen eine nicht zur Lohnsteuer-Außenprüfung (inkl. zusammenhängender Tätigkeiten) gehörende dienstliche Verwendung erfolgte, wie z. B. Vertretungstätigkeit in der Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle, Tätigkeit in anderen Prüfungsdiensten, in der Veranlagung, Rechtsbehelfsstelle oder allgemeinen Verwaltung;
Tätigkeitstage als Dozent oder IT-Betreuer, soweit diese nicht für die Lohnsteuer-Außenprüfung erfolgt.
Tabelle in neuem Fenster öffnenBeispiel 1Zuweisung des Prüfers in die Lohnsteuer-
Außenprüfung am ;Jahresarbeitsta-
ge 250 * 10/12208als im Kalenderjahr vorhandener Lohnsteuer-
Außenprüfer ist anzusetzen:208/2500,83
Tabelle in neuem Fenster öffnenBeispiel 2Tätigkeit in der Lohnsteuer-Außenprüfung vom
1. Januar bis ;Jahresarbeitstage250als Arbeitstage einer Vertretungstätigkeit in der
Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle vom 19. März bis
sind abzusetzen:50als im Kalenderjahr vorhandener Lohnsteuer-
Außenprüfer ist anzusetzen:(250 – 50)/2500,80
Tabelle in neuem Fenster öffnenBeispiel 3Tätigkeit in der Lohnsteuer-Außenprüfung vom
1. Januar bis , Teilzeittätigkeit
mit 80 %;Jahresarbeitstage
(250 * 80/100)200dauerhaft erkrankt ab (vierter
Erkrankungsmonat), abzusetzen sind
17 Arbeitstage, davon 80 %:14als im Kalenderjahr vorhandener Lohnsteuer-
Außenprüfer ist anzusetzen:(200 – 14)/2500,74Die Zahl der für die Lohnsteuer-Außenprüfung eingesetzten Hilfskräfte und deren Arbeitstage sind statistisch nicht zu erfassen.
Anwendungszeitraum
Dieses Schreiben ist erstmals anzuwenden für den Berichtszeitraum 2008.
Zusatz der OFD Magdeburg:
Die Meldungen über den Stand der Lohnsteuer-Außenprüfung sind für das 1. Halbjahr jeweils zum 31.7. des laufenden und für das Kalenderjahr jeweils zum 31.1. des auf den Meldezeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.
OFD Magdeburg v. - S 2386 - 4 - St 226
Fundstelle(n):
ZAAAC-68521