Gestaltungsmissbrauch durch gegenläufige Rechtsgeschäfte auf der Nutzungsebene
Leitsatz
Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn die Parteien der Grundstücksübertragung durch gegenläufige Rechtsgeschäfte auf der
Nutzungsebene erreichen, dass es nach der wirtschaftlichen Substanz der Vereinbarungen nicht zu einer entgeltlichen Nutzung
des Übertragenden kommt.
So verhält es sich auch dann, wenn bei Aufgabe des unentgeltlichen Wohnrechts gegen Gewährung einer dauernden Last bei gleichzeitiger
Vereinbarung eines Mietverhältnisses der Betrag der dauernden Last den Betrag des Mietzinses übersteigt.
Fundstelle(n): VAAAC-68505
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 06.12.2007 - IV 200/2006
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