Leistungen aus vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer
abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn
Leitsatz
Erhält der Arbeitnehmer wegen
eines auf einer Dienstreise erlittenen Verkehrsunfalls, aufgrund dessen er
dauerhaft arbeitsunfähig wurde, Leistungen aus einer vom Arbeitgeber als
Versicherungsnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung, liegt insoweit
kein Arbeitslohn vor. Anders als bei Leistungen nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz fehlt diesen
Leistungen der Entlohnungscharakter für die geleistete Arbeit. Die
Leistungen dienen auch anders als Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung nicht dazu, Einnahmeausfälle auszugleichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2008 S. 844 Nr. 16 DStRE 2009 S. 147 Nr. 3 DStZ 2008 S. 200 Nr. 7 EFG 2008 S. 376 Nr. 5 EStB 2008 S. 289 Nr. 8 QAAAC-68495
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.12.2007 - 2 K 2214/07
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