Eindeutige und nachprüfbare Leistungsbeschreibung in Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Leitsatz
Für die Gewährung des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung den Leistungsgegenstand so genau bezeichnen, dass eine eindeutige
und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung möglich ist. Eine ausreichende Leistungsbeschreibung liegt nicht vor, wenn
die Arbeiten mit "ausgeführte Wärmedämmungsarbeiten" oder "ausgeführte Flachverblendarbeiten" bezeichnet werden und darüber
hinaus keine Angaben zu Zeitpunkt, Ort und Umfang der Leistungserbringung erfolgen, die eine Identifizierung der Leistung
ermöglichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAC-68493
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 09.11.2007 - 7 K 240/06
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